Vereinssatzung
Gnadenhof_für Wiederkäuer e.V. Rockenhausen
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1a) Der Verein führt den Namen „Gnadenhof für Wiederkäuer e. V.“
1b) Der Verein ist beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
1c) Der Verein hat seinen Sitz in 67806 Rockenhausen.
1d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1e) Gründungsdatum ist der 22. Mai 2019
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Aufnahme von alten, verstoßenen, verhaltensauffälligen oder misshandelten Tieren zur Pflege und/oder Therapie. Arten und Naturschutz ist vom Tierschutz nicht zu trennen.
Durch extensive Beweidung zum Erhalt von ökologisch wertvollen Arealen beizutragen.
Soziale Projekte anzubieten, die Menschen durch den Kontakt mit den Tieren einen neuen Blick auf diese und die Natur ermöglichen und positive Veränderungen initiieren. Menschen mit Tieren positiv zusammen zu bringen. Aufklärung und Belehrung über artgerechte Haltung durch gutes Beispiel, das Verständnis für das Wesen der Tiere zu fördern, Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhindern.
3. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Vorstand und die Mitglieder können eine Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten Der ehrenamtlich tätige Vorstand erhält für seine Tätigkeit in der Regel kein Entgeld, jedoch eine angemessene Aufwandspauschale bis maximal der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge. Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.
Des weiteren erhält er Ersatz für seine Aufwendungen, die ihm bei seiner
Arbeit für den Verein entstehen.
Dazu gehören Benzin, Porto und Reisekosten, soweit sie tatsächlich anfallen,
erforderlich sind und sich im angemessenen Rahmen halten.
Die Erstattung erfolgt aufgrund eingereichter Belege.
Die Erstattung kann in Ausnahmefälle jedes Vereinsmitglied in Anspruch
nehmen, über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.
Erforderlich ist, dass die Festlegung der Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt wird.
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 BGB ), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und bei Ausgaben aus dem Vereinsvermögen von mehr als 1000 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes und über 5000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag auf dem vom Verein aufgelegten Antragsvordruck, dem ein Exemplar der gültigen Satzung beizufügen ist.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die ihm ausgehändigte Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen 2 Wochen nach dem Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
5. Mitgliedsbeiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres zu
entrichten.
6. Organe des Vereins
6a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
der Vorsitzenden
der zweiten Vorsitzenden
der Schriftführerin
einem Beisitzer
Vorstandmitglieder
Der Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und ein
Beisitzer.
Die erste und die zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Beide sind alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der erste Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder gewählt.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Wahlperiode, Tod,
Niederlegung der Vorstandstätigkeit oder Ausscheiden aus dem Verein; in diesen Fällen ist eine Neuwahl vorzunehmen.
6b) Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten drei Monaten jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte beim Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.
3) Sofern Anträge vorliegen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4) Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
5) Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten, sowie die Jahresrechnung vorzulegen.
7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstands
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es werden nur Ja- und Nein- Stimmen gezählt; Enthaltungen bleiben außer Betracht und zählen nicht.
10) Die Abstimmung erfolgt – soweit auf Antrag nichts anderes beschlossen wird – offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
12) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
13) Der Vereinszweck kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.
14) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
7. Auflösung des Vereins
1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.
4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Rockenhausen, den 22. Mai 2019
Gnadenhof für Wiederkäuer Rockenhausen e.V
Spendenkonto:
Kreissparkasse Rockenhausen
IBAN: DE39 5405 1990 0007 0345 31
BIC: MALADE51ROK
Vereinssatzung
Gnadenhof_für Wiederkäuer e.V. Rockenhausen
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1a) Der Verein führt den Namen „Gnadenhof für Wiederkäuer e. V.“
1b) Der Verein ist beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
1c) Der Verein hat seinen Sitz in 67806 Rockenhausen.
1d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1e) Gründungsdatum ist der 22. Mai 2019
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Aufnahme von alten, verstoßenen, verhaltensauffälligen oder misshandelten Tieren zur Pflege und/oder Therapie. Arten und Naturschutz ist vom Tierschutz nicht zu trennen.
Durch extensive Beweidung zum Erhalt von ökologisch wertvollen Arealen beizutragen.
Soziale Projekte anzubieten, die Menschen durch den Kontakt mit den Tieren einen neuen Blick auf diese und die Natur ermöglichen und positive Veränderungen initiieren. Menschen mit Tieren positiv zusammen zu bringen. Aufklärung und Belehrung über artgerechte Haltung durch gutes Beispiel, das Verständnis für das Wesen der Tiere zu fördern, Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhindern.
3. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Vorstand und die Mitglieder können eine Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten Der ehrenamtlich tätige Vorstand erhält für seine Tätigkeit in der Regel kein Entgeld, jedoch eine angemessene Aufwandspauschale bis maximal der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge. Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.
Des weiteren erhält er Ersatz für seine Aufwendungen, die ihm bei seiner
Arbeit für den Verein entstehen.
Dazu gehören Benzin, Porto und Reisekosten, soweit sie tatsächlich anfallen,
erforderlich sind und sich im angemessenen Rahmen halten.
Die Erstattung erfolgt aufgrund eingereichter Belege.
Die Erstattung kann in Ausnahmefälle jedes Vereinsmitglied in Anspruch
nehmen, über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.
Erforderlich ist, dass die Festlegung der Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt wird.
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 BGB ), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und bei Ausgaben aus dem Vereinsvermögen von mehr als 1000 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes und über 5000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag auf dem vom Verein aufgelegten Antragsvordruck, dem ein Exemplar der gültigen Satzung beizufügen ist.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die ihm ausgehändigte Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen 2 Wochen nach dem Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
5. Mitgliedsbeiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres zu
entrichten.
6. Organe des Vereins
6a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
der Vorsitzenden
der zweiten Vorsitzenden
der Schriftführerin
einem Beisitzer
Vorstandmitglieder
Der Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und ein
Beisitzer.
Die erste und die zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Beide sind alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der erste Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder gewählt.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Wahlperiode, Tod,
Niederlegung der Vorstandstätigkeit oder Ausscheiden aus dem Verein; in diesen Fällen ist eine Neuwahl vorzunehmen.
6b) Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten drei Monaten jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte beim Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.
3) Sofern Anträge vorliegen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4) Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
5) Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten, sowie die Jahresrechnung vorzulegen.
7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstands
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es werden nur Ja- und Nein- Stimmen gezählt; Enthaltungen bleiben außer Betracht und zählen nicht.
10) Die Abstimmung erfolgt – soweit auf Antrag nichts anderes beschlossen wird – offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
12) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
13) Der Vereinszweck kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.
14) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
7. Auflösung des Vereins
1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.
4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Rockenhausen, den 22. Mai 2019
Gnadenhof für Wiederkäuer Rockenhausen e.V
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